Unfall bei Weihnachtsfeier – zahlt die Versicherung?

In diesen Tagen finden in vielen Betrieben Weihnachtsfeiern statt. Bei einem Unfall sind dabei grundsätzlich alle Betriebsangehörigen versichert. Auch auf den direkten Wegen zur Feier und zurück nach Hause genießen die Mitarbeiter Versicherungsschutz.

Darauf weist die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hin. Der Versicherungsschutz entfällt jedoch, wenn Alkohol den Unfall verursacht hat.

Wenn Weihnachtsfeiern außerhalb der Arbeitszeit, auch an Sonntagen, vom Unternehmen veranstaltet werden und den Zusammenhang der Betriebsgemeinschaft fördern, genießen Betriebsangehörige Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Ausgeschlossen ist der Schutz allerdings dann, wenn eine Feier von den Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit eigenständig ausgerichtet wird. Dies trifft selbst dann zu, wenn das Unternehmen die Feier billigt.

Der Versicherungsschutz endet, sobald der vom Unternehmen autorisierte Vertreter die Feier auflöst, so die BG BAU. Ebenso endet der Versicherungsschutz für diejenigen Personen, die sich einzeln oder als Gruppe von der eigentlichen Weihnachtsfeier entfernen, etwa um andernorts allein weiter zu feiern. Wo das Unternehmen Weihnachten feiert, spielt dabei keine Rolle. Die Wege von und zur Weihnachtsfeier werden versicherungsrechtlich wie Arbeitswege behandelt. Der Anfahrtsweg beginnt mit dem Verlassen des Gebäudes, in dem der Versicherte wohnt, und endet mit dem Betreten der Örtlichkeit, in der gefeiert wird.

Auch wer im Rahmen einer Fahrgemeinschaft mit anderen zur Feier und wieder zurück fährt, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nach einem Unfall kümmert sich die BG BAU um die medizinische Versorgung. Während einer Arbeitsunfähigkeit zahlt die Berufsgenossenschaft Verletztengeld. Bei schweren Verletzungen können weitere Leistungen dazu kommen, wie Renten, Hilfen bei der Wiedereingliederung in das Arbeitsleben oder Umschulungen.

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